So zumindest lautet das Urteil von Dr. Jens Bücking, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der Hochschule für Technik, Stuttgart, in einem aktuellen Fachbeitrag für das Online-Portal IT-ZOOM. Er weist darauf hin, dass der Gesetzgeber „zur Wahrung der allgemeinen Schutz- und Sorgfaltspflicht VERLANGT, dass regelmäßig und zuverlässig geeignete, lückenlose Datensicherungsroutinen eingesetzt werden.“ Unter Umständen, darauf weist Rechtsanwalt Dr. Bücking im Beitrag ebenfalls hin, können Compliance-Richtlinien im eigenen Unternehmen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus sogar noch restriktivere Bestimmungen enthalten, z.B. längere Aufbewahrungsfristen.

Weiterlesen